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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Marmor- und Natursteine

1. Angebot und Preise

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bauarbeiten und Versetzarbeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen der VOB, DIN 1960 und 1961, neueste Ausgabe, sowie die technischen Vorschriften für Bauleistungen DIN 18332 „Natursteinarbeiten“. Unsere Preise gelten bei Lieferung ab Werk, ohne jeden Abzug, ausschließlich Verpackung und Verladung. Kostenänderungen (Löhne, Materialpreise etc.) berechtigen uns dann zu entsprechenden Preisangleichungen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ist der Käufer ein Kaufmann, für dessen Betrieb die Lieferung bestimmt ist, so sind wir berechtigt, nach Angebotsabgabe eintretende Kostenänderungen den Preisen entsprechend hinzuzuschlagen.

2. Versand

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für Bruch, Diebstahl usw. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

3. Lieferung

Werden fest vereinbarte Lieferfristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann in diesem Falle auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Besteller Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbe gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. erheblichen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, mangelhafter Anfall von Rohmaterial und Werkstücken, Maschinenschaden, tritt Lieferverzug nicht ein. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Straße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Besteller in genügender Zahl zu stellenden Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.

4. Muster und Werkstoff

Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Muster und Ware nicht übernommen werden. Kleine Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler, die in der Natur des Gesteins liegen, sowie geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

5. Maßberechnung und Teilung

Werkstücke als Einzelstücke unter 0,10 qm Flächeninhalt werden mit 0,10 qm, Fensterbänke unter 20 cm mit 20 cm Breite berechnet, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt. Werden Stufen oder Fensterbänke geteilt geliefert, so berechtigt dies nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Abnahme.

6. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden, andernfalls unsere Leistung als vertragsgemäß anerkannt gilt. Ist der Besteller Kaufmann und bezieht sich der Vertrag auf dessen Handelsgewerbe, so sind sämtliche Beanstandungen, also auch solche, die sich auf versteckte Mängel beziehen, innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen. Schäden, die bei Beförderung mit LKW entstehen und uns angelastet werden, sind sofort bei Entladung schriftlich vom Entladepersonal und vom Fahrer zu bestätigen. Die Prüfung der Ware hat durch den Besteller stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können nicht mehr geltend gemacht werden. Bruch bis 3% der Gesamtmenge muss vom Besteller ohne Abzug angenommen werden. Sollte der Bruch diese 3% überschreiten und die Haftpflicht-Versicherung des Spediteurs nicht aufkommen, so gilt die Vereinbarung, dass der Käufer die Hälfte des Materialwertes als Restwert anerkennt. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind auf Wandelung oder Minderung beschränkt.

7. Zahlung

Rechnungsbeträge sind, falls nicht anders vereinbart, mit der Auslieferung der Ware zur Zahlung fällig. Der Schuldner einer Geldforderung kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Eine Geldschuld ist während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über den Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBI. I S. 1242) zu verzinsen. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur dann zu, wenn es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Erreichen uns nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, wie Zahlungseinstellung oder Pfändung von Waren oder Außenständen, Nichtzahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart oder bereits ein Wechsel zahlungshalber in Empfang genommen war. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann und bezieht sich der abgeschlossene Vertrag auf dessen Handelsgewerbe, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für solche Forderungen, die wir aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer haben. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum von uns steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% . Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderung bestimmen wir. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gem. Ziff. 3 auf uns übergehen. Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Ziff. 3 an uns abgetretenen oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Auftrag ist Niedersachswerfen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Nordhausen.

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